Pflegereform: Diese erweiterten Leistungsansprüche haben Ihre Kunden ab 2013

(aus pdl.konkret ambulant)

Liebe Leserin, lieber Leser,

Hand aufs Herz: kennen Sie sich schon mit dem ab diesem Jahr greifenden Pflegeneuausrichtigungsgesetz (PNG) aus? Wissen Sie, wie Sie davon profitieren können? Damit Sie kurz und knapp darüber informiert sind, bringe Ich Ihnen die Neuerungen gerne näher. Weitere Informationen, Erklärungen zu rechtlichen Neuerungen uvm. lesen Sie in unserem Fachinformationsdienst pdl.konkret ambulant.

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Der Bundestag hat im Juni dieses Jahres eine neue Pflegereform, das sogenannte Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) beschlossen. Ab dem Jahr 2013 greifen deshalb zahlreiche Neuerungen.

Damit Sie einen Überblick über die anstehenden zahlreichen Änderungen in der Pflegeversicherung bekommen, werden wir Ihnen in den folgenden Ausgaben von „pdl.konkret ambulant“ die vorgesehenen Leistungsverbesserungen vorstellen. Hierdurch können Sie sich bereits in diesem Jahr auf den geänderten Leistungskatalog ab 2013 vorbereiten und Ihre Kunden auf mögliche Verbesserungen rechtzeitig hinweisen und ausreichend informieren.

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Es geht um „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“

Bereits im Vorfeld dieser neuen Pflegereform wurde von der Entwicklung eines neuen Pflege-
bedürftigkeitsbegriffs gesprochen, durch den insbesondere für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bessere oder auch gerechtere Ergebnisse im Begutachtungsverfahren und entsprechend verbesserte Leistungen der Pflegeversicherung erreicht werden sollten.

Ein solcher neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde jedoch im Rahmen dieser Pflegereform noch nicht entwickelt. Damit es aber trotzdem wenigstens schrittweise zu einer Leistungsverbesserung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und damit auch zu einer Entlastung deren Angehörigen kommt, wurde nun mit dem PNG zumindest schon einmal das Leistungsspektrum insbesondere für diese Personengruppe ausgeweitet. Diese Leistungsausweitung gilt entsprechend dem Gesetzeswortlaut übergangsweise, bis ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff entwickelt wurde und dann eine weitere Änderung des Gesetzes folgt.

Hinweis: Auch wenn bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht ganz klar ist, wie die Leistungsverbesserungen in der Praxis von den Kostenträgern umgesetzt werden, ist zumindest eines deutlich: Es wird für Ihre Kunden zahlreiche Verbesserungen geben.


Das ändert sich bei den Geldleistungen

Bis zur Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gibt es ab 2013 für Pflegegeldbezieher folgende neue Leistungsansprüche für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:


Übersichtstabelle: Geldleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz


Pflegestufe „0“Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XIJe nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 € Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €
Pflegesachleistung


Vorteil ab 2013
Alt = 0 €
Neu =225 €

+ 225 €
Alt = 450 €
Neu = 665 €

+ 215 €
Alt = 1.100 €
Neu = 1.250 €

+ 150 €
Gleichbleibend
1.550 €

Keine Änderung
Gesamtsumme die zur Verfügung stehtJe nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
325 € oder 425 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
765 € oder 865 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
1.350 € oder 1.450 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
1.650 € oder 1.750 €

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Das ändert sich bei den Sachleistungen

Für Pflegebedürftige mit Sachleistungsbezug gibt es ab 2013 folgende neue Leistungsansprüche für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:


Übersichtstabelle: Sachleistung für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz


Pflegestufe „0“Pflegestufe IPflegestufe IIPflegestufe III
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XIJe nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 € Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €Je nach Grad der Einschränkung 100 oder 200 €
PflegegeldAlt = 0 €
Neu =120 €
Alt = 235 €
Neu = 305 €
Alt = 440 €
Neu = 525 €
Gleichbleibend
700 €
Vorteil ab 2013+ 120 €+ 70 €+ 80 €Keine Änderung
Gesamtsumme die zur Verfügung stehtJe nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
220 € oder 320 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
405 € oder 505 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
625 € oder 725 €
Je nach Grad der Einschränkung gemäß § 45b SGB XI:
800 € oder 900 €

Hinweis: Zu den Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und Pflegestufe „0“ kommen zusätzlich noch im vollen Umfang die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGBXI sowie Pflegehilfsmittel und wohnfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 SGB XI hinzu.

Informieren Sie Ihre Kunden und erbringen Sie mehr Leistungen

Die Übersichten zeigen Ihnen, welche konkreten Vorteile Ihre Patienten zukünftig haben werden. Nutzen Sie diese Kenntnis und informieren Sie Ihre Kunden darüber, dass ab 2013 für sie mehr Geld aus der Pflegeversicherung zur Verfügung steht und Sie sie gerne beraten, welche zusätzlichen Leistungen in Betracht kommen.

Diese neuen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können zusätzlich neben den bereits bestehenden Ansprüchen auf zusätzliche Betreuungsleistungen, je nach Grad der Einschränkung in Höhe von 100 oder 200 € gemäß § 45 b SGB XI, geltend gemacht werden.

Haben Ihnen diese Tipps weitergeholfen? Lassen Sie sich aktuell und rechtssicher beraten. Testen Sie ganz unverbindlich „pdl.konkret ambulant“ und lassen Sie sich Praxistipps, sowie Muster und Vorlagen für die ambulante Pflege alle zwei Wochen zusenden.


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